Vorweggenommene Erbfolge ohne Risiken und Nachteile für den Schenker
Die GIA-GenerationenFonds ist eine von uns entwickelte exklusive Vermögensnachfolgevariante und eignet sich insbesondere für
- Schenker im Alter von 55 - 75 Jahre
- Vermögensübertragungen in der Familie, insb. an Ehepartner und Kinder
- langfristig orientierte Kapitalanleger mit Investmentaffinität
weil Sie wichtigte Vorteile für den Schenker und Beschenkten bietet:
- lebenslange Versorgung des Schenkers durch die Erträge des Investmentfondsdepots
- professionelle und steuergünstige Kapitalanlage in Investmentfonds mit/ohne Garantie
- steuergünstige Übertragung durch niedrige Bewertungsgrundlage
- Sicherungsklauseln für den Schenker (Rückforderungsrechte, Widerrufsvorbehalte)
- verschiedene Varianten je nach Bedarf möglich
Wir bieten dieses exklusive Vermögensnachfolgekonzept für Anlagebeträge ab 200.000 Euro an.
Mit uns können Sie rechnen! Wir beraten Sie gerne!
Nießbrauch ist ein höchstpersönliches Nutzungsrecht an einer Sache und ist im Zusammenhang mit der Nachfolge von Immobilienvermögen ein seit langem gebräuchliches Instrument. Geregelt ist der Nießbrauch in den § 1030 ff. des BGB.
Von Vorbehaltsnießbrauch spricht man, wenn bei entgeltlicher oder unengeltlicher Übertragung einer Sache gleichzeitig ein Nießbrauchrecht für den bisherigen Eigentümer eingeräumt wird.
Eine zwischenzeitlich etablierte Gestaltungsvariante zur Nachlassplanung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist der "Vorbehalts-Nießbrauch" an Kapitalanlagen, wie Lebens- und Rentenversicherungen zugunsten Dritter.
Bereits zu Lebzeiten kann der Erblasser als Schenker sein in einen Versicherungsvertrag eingebrachtes Vermögen verschenken und trotzdem noch an den Erträgen partizipieren.
Nießbrauchsgestaltungen sind vor dem Hintergrund des neuen Erbschaftssteuergesetzes sehr interessant, da der Barwert des Nießbrauchs seit der Erbschaftssteuerreform 2009 nun in voller Höhe vom Verkehrswert des jeweiligen Vermögensgegenstandes abgezogen wird.
Der Vorbehaltsnießbrauch führt zu einer nennenswerten Kürzung der schenkungssteuerlichen Bemessungsgrundlage um meist 40-60%, abhängig von der individuellen Ausgangssituation. Diese Kürzung fällt umso höher aus, je jünger der Nießbrauchnehmer (= Schenker) ist.
Die richtige Vertragsgestaltung vorausgesetzt, ermöglicht die Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs somit eine deutliche Entlastung bei der heutigen Schenkungs- bzw. späteren Erbschaftssteuer.
Da nur die Vermögenssubstanz den rechtlichen Besitzer wechselt, kann der Nießbrauchnehmer weiterhin über die Erträge aus seinem Vermögen verfügen.
- Lebzeitige Versorgung des Schenkers
- Reduzierung der Schenkung-/Erbschaftsteuer
- Beschenkte (Kinder, Enkel, Neffen/Nichten, Dritte) sollen zunächst keine Verfügung über das übertragene Vermögen erhalten
- Mehrfache Nutzung der Schenkungsfreibeträge durch frühzeitige Nutzung der 10-Jahresfrist
- Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag für definierte Notfälle (z.B. Vorversterben, eigene Notlage, grober Undank, Verstöße gegen Auflagen, etc.)
Wir empfehlen jede substanzielle Vermögensübertragung mit einem Schenkungsvertrag zu unterlegen.
Bei Nießbrauchsgestaltungen ist dies zwingend notwendig, um u.a. folgende Regelungen zu treffen:
- Art der Nießbrauchsgestaltung
- Sicherungsklauseln für den Schenker (z.B. auflösende Bedingungen, Rückforderungsrechte, Widerrufsvorbehalte)
- Übernahme von Steuerschulden
Für die haftungssichere steuerliche und rechtliche Beratung stehen wir Ihnen mit unserem Expertenteam jederzeit gerne zur Verfügung!
Hier sehen Sie die seit 2009 gültigen Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft. Derzeit leben diese alle 10 Jahre erneut auf. Hierbei werden stets sämtliche Erwerbe schenkweise und von Todes wegen der letzten 10 Jahre zusammengezogen.
Hinzu
kommen in Steuerklasse I noch besondere Regelungen für das Vererben des
selbstgenutzten Eigenheims und spezielle Regeln für den
Versorgungsfreibetrag bei Erbschaft unter Eheleuten von bis zu 275.000
Euro.
Werden die Freibeträge überschritten, so wird Schenkung- bzw.
Erbschaftsteuer erhoben. Der Steuersatz ist abhängig von dem
Vermögenzuwachs und der jeweiligen Steuerklasse. Bei Überschreiten eines
Schwellenwertes gilt der nächsthöhere Steuersatz. Bei geringfügiger
Überschreitung gelten allerdings Härteausgleichsregelungen.
Kennen Sie die zu erwartende Erbschaftsteuerlast auf Basis Ihrer aktuellen Vermögenswerte und Ihres Testaments bzw. Güterstands?
Unsere Erfahrung zeigt, dass bei Überschreiten einesErbschaftsteuersatzes von 15% doch erheblicher Informationsbedarf und
Wunsch nach erbschaftsteuerlicher Optimierung besteht.